Bußgeldkatalog für Verstöße gegen Corona-Verordnung

Dies ist eine Kopie von der Originalseite (Stand 6.4.2020)
Die Originalseite befindet sich unter dem folgenden Link:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/bussgeldkatalog-fuer-verstoesse-gegen-corona-verordnung/

Bürgerinnen und Bürger, die sich nicht an die Landesverordnung zur Eindämmung des Coronavirus halten, drohen ab sofort empfindliche Bußgelder. Das Land Baden-Württemberg hat einen entsprechenden Bußgeldkatalog veröffentlicht.

Nach der Zustimmung des Bundesrates und der Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten am vergangenen Freitag hat das Land Baden-Württemberg auf Grundlage der Novelle des Infektionsschutzgesetzes einen Bußgeldkatalog veröffentlicht. Bürgerinnen und Bürger, die sich nicht an die Landesverordnung zur Eindämmung des Coronavirus halten, drohen empfindliche Bußgelder.

Landespolizei überwacht Einhaltung der Corona-Verordnung

„Die weit überwiegende Zahl der Menschen hält sich verantwortungsvoll, vernünftig und diszipliniert an die Maßnahmen und Vorgaben. Dafür sind wir sehr dankbar – denn das ist absolut notwendig, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und um Menschenleben zu retten. Freilich gibt es nach vor eine gewisse Zahl von Uneinsichtigen, Unvernünftigen, und deshalb ist gut, dass wir jetzt einen Bußgeldkatalog haben“, erklären der Stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl und Gesundheitsminister Manne Lucha mit Blick auf die Aktualisierung der Corona-Verordnung.

Innenminister Thomas Strobl erläutert die Bedeutung des Bußgeldkatalogs: „Wir brauchen eine einheitliche Handhabung, von Wertheim zum Bodensee, von Karlsruhe bis Ulm. Das gewährleistet der neue Bußgeldkatalog. Für die Bürgerinnen und Bürger bringt er Transparenz, für die Sicherheits- und Ordnungsbehörden eine rechtssichere Arbeitsgrundlage. Unsere Landespolizei wird die Einhaltung der Corona-Verordnung weiter mit Hochdruck und mit starken Kräften überwachen. Denn ob die Regeln eingehalten werden oder nicht, entscheidet am Ende des Tages über Menschenleben. Seien Sie dabei – retten Sie Menschenleben!“

Bürgerinnen und Bürger müssen aktiv mithelfen

Gesundheitsminister Manne Lucha: „Die große Mehrheit im Land weiß um den Ernst der Lage. Alle Bürgerinnen und Bürger, die sich an die Verordnung halten, ihre sozialen Kontakte drastisch einschränken und räumliche Distanz einhalten, helfen dabei mit, das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Sie schützen sich, ihre Mitmenschen und vor allem die besonders vulnerablen Gruppen wie Ältere oder chronisch Kranke – und retten damit buchstäblich Menschenleben. Wir können den Anstieg der Infektionszahlen nur gemeinsam abbremsen. Die Politik kann Gesetze oder Verordnungen erlassen – wir können die Krise als Gesellschaft aber nur meistern, wenn die Bürgerinnen und Bürger sich auch an diese halten und aktiv mithelfen. Denjenigen, die noch immer uneinsichtig sind und damit nicht nur sich selbst, sondern die gesamte Bevölkerung gefährden, drohen entsprechende Konsequenzen.“ 

Bei Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zwei Personen können die kommunalen Ortspolizeibehörden ein Bußgeld von 100 bis 1.000 Euro pro Person verhängen. Wer eine eigentlich geschlossene Einrichtung wie beispielsweise einen Frisörsalon, eine Bar oder einen Club weiterbetreibt, muss 2.500 bis 5.000 Euro bezahlen. Personen, die eine für den Besucherverkehr geschlossene Einrichtung wie beispielsweise ein Krankenhaus oder Pflegeheim betreten, riskieren ein Bußgeld von 250 bis 1.500 Euro. Bei wiederholten Verstößen stehen Bußgelder bis zu 25.000 Euro im Raum.

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung

Paragraph 3 Absatz 1

Verstoß: Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zugelassener Personenzahl

Adressat: Jede/r Beteiligte

Bußgeldrahmen: 100 Euro bis 1.000 Euro

Paragraph 3 Absatz 2

Verstoß: Teilnahme an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung außerhalb des öffentlichen Raums von jeweils mehr als fünf Personen

Adressat: Teilnehmende Person

Bußgeldrahmen: 250 Euro bis 1.000 Euro

Paragraph 3 Absatz 6

Verstoß: Nichteinhaltung der Auflagen zum Schutz vor Infektionen

Adressat: Veranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung oder ähnliches

Bußgeldrahmen: 500 Euro bis 1.500 Euro

Paragraph 3a Absatz 1 und 2

Verstoß: Nichteinhaltung der Fahrt-und Reiseverbote

Adressat: Fahrender / Reisender

Bußgeldrahmen: 250 Euro bis 1.000 Euro

Paragraph 3a Absatz 3

Verstoß: Verstoß gegen Mitführpflicht der Pendlerbescheinigung unter anderem

Adressat: Fahrender / Reisender

Bußgeldrahmen: 100 Euro bis 500 Euro

Paragraph 4 Absatz 1

Verstoß: Betrieb einer der genannten Einrichtungen

Adressat: Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft

Bußgeldrahmen: 2.500 Euro bis 5.000 Euro

Paragraph 4 Absatz 2

Verstoß: Betrieb einer nach Paragraph 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Verordnung des Sozialministeriums untersagten Einrichtung beziehungsweise Nichteinhalten einer Auflage für den Betrieb einer Einrichtung

Adressat: Person, die Entscheidung über Öffnung trifft

Bußgeldrahmen: 2.500 Euro bis 5.000 Euro

Paragraph 4 Absatz 3

Verstoß: Verstoß gegen die Mischsortimentsregelungen

Adressat: Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft

Bußgeldrahmen: 200 Euro bis 4.000 Euro

Paragraph 4 Absatz 3a

Verstoß: Betreiben einer untersagten Einrichtung nach Paragraph 4 Absatz 1 und 2, die zusammen mit einer Poststelle oder Paketdienst betrieben wird, wenn der erwirtschaftete Umsatz der Poststelle oder des Paketdienstes eine untergeordnete Rolle spielt. Für den Brief- und Paketversand erforderliche Nebenleistungen sind davon ausgenommen.

Adressat: Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft

Bußgeldrahmen: 2.500 Euro bis 5.000 Euro

Paragraph 4 Absatz 5

Verstoß: Nichteinhaltung der Vorgaben zum Infektionsschutz

Adressat: Betreiber

Bußgeldrahmen: 250 Euro bis 1.000 Euro

Paragraph 6 Absatz 1 und 2

Verstoß: Zutritt zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot

Adressat: Besucher der Einrichtung

Bußgeldrahmen: 250 Euro bis 1.500 Euro

Paragraph 6 Absatz 4

Verstoß: Zutritt durch Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot

Adressat: Besucher der Einrichtung

Bußgeldrahmen: 500 Euro bis 2.000 Euro

Paragraph 6 Absatz 7

Verstoß: Durchführung von Gruppenangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege

Adressat: Veranstalter

Bußgeldrahmen: 250 Euro bis 1.000 Euro

Paragraph 7

Verstoß: Zutritt durch Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot

Adressat: Personen, die die Einrichtung betreten

Bußgeldrahmen: 250 Euro bis 1.000 Euro

Es ist zu berücksichtigen, ob ein Erstverstoß oder ein Folgeverstoß vorliegt. Im Wiederholungsfalle kann nach Paragraph 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), Paragraph 73 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen.

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